I.
Wir liefern ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einkaufsbedingungen unserer
Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II.
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und
unverbindlich. Unsere Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir liefern auf Wunsch die Ware
aus, montieren diese und erbringen sonstige Serviceleistungen. Diese Zusatzleistungen sind gesondert vom Kunden zu
den vereinbarten Konditionen zu vergüten.
III.
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben,
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
IV.
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf
den Käufer über. Versenden wir auf Verlangen des Käufers die Kaufsache, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald
wir die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person ausgehändigt haben.
V.
Gewährleistung
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab
Lieferung des Kaufgegenstandes. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung).Wir sind berechtigt, die vom Käufer gewählte Art
der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der
Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere
Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers
beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Auch diese kann von uns wegen unverhältnismäßiger
Kosten verweigert werden.
Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurückzugewähren und
Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die
zeitanteilige, lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher
Gesamtnutzungsdauer an.
VI.
Haftung
Wir haften nicht für Schäden, die wir, ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit
verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus
Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
VII.
Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns auf Grund des Kaufvertrags zustehenden Forderung in unserem
Eigentum. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmen und handelt er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für unsere Forderungen gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf uns zustehenden Forderungen bestehen.
Auf Verlangen des Käufers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen vor vollständigem Rechnungsausgleich weder veräußert, verpfändet oder
verschenkt werden. Etwaig erfolgte Verpfändungen der noch nicht vollständig bezahlten Ware sowie ein
Wohnungswechsel des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
VIII.
Für Verlegearbeiten gelten folgende besondere Bedingungen:
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei loser Verlegung zwei Jahre. Im übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
2. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.Wegen unwesentlicher Mängel
kann die Abnahme nicht verweigert werden. Wir sind berechtigt, dem Käufer/Besteller eine angemessene
Frist zu setzen, in der er das von uns erstellte Werk abzunehmen hat. Erfolgt innerhalb dieser Frist die Abnahme
nicht, gilt gemäß Â§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB die Abnahme als erfolgt. Im übrigen gelten die vorstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedinungen.
IX.
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der besonderen Bedingungen für
Verlegearbeiten ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht
berührt.